Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2002

Geschäftszahl

2002/08/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0009 E 20. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wird nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GesmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern es wird nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgegebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, also das "Wie" der Ausübung derselben, aufgehoben. Die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein vermag daher die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht zu bewirken und den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen (Hinweis E 30. Mai 1995, 93/08/0138). Da die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers nach wie vor besteht, ist es auch gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin ein Entgelt erhält oder nicht (Hinweis E 20. Oktober 1998, 98/08/0181). Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (Hinweis E 7. Juni 2000, 99/03/0205).