Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Geschäftszahl

2002/07/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0130 E 20. Februar 1997 RS 3

(Hier: Freilegung des Grundwasserkörpers und Übertretung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 in der Fassung 2000/I/142)

Stammrechtssatz

Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich, also in jenem Bereich, der vom Grundwasser - bei entsprechendem Stand - erreicht wird, führen dazu, daß durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Grundwasser der Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch durch den Abbauprozeß selbst ausgesetzt wird. Diese Baggerungen sind bewilligungspflichtig nach Paragraph 32, WRG (Hinweis E 25.4.1989, 85/07/0251). Die Durchführung einer solchen Baggerung ohne diese Bewilligung stellt eine Übertretung des Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG dar.