Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Geschäftszahl

2002/07/0169

Rechtssatz

Liegt eine Baggerung im Grundwasserschwankungsbereich mit dem Ergebnis einer Grundwasserfreilegung vor, genügt das allein schon für die Annahme der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht; auf die Größe der Grundwasserfreilegung, das Ausmaß der Baggerung im Schwankungsbereich oder auf die (vereitelte) Absicht der baldigen Wiederverfüllung kommt es dabei nicht entscheidend an.