Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Geschäftszahl

2002/07/0169

Rechtssatz

Wurde in einem Verfahren betreffend Übertretung des WRG 1959 in einem Abbauareal im Grundwasserschwankungsbereich gebaggert und der Grundwasserkörper durch diese Baggerungen (hier auf 15 m2) freigelegt, wobei das Grundwasser in der Grube bis zu einer Tiefe von einem halben Meter offen stand und dieser Wassereintrag keine anderen Ursachen (wie zB einen in der Nähe der Grube befindlichen Bach) hatte als die Freilegung des Grundwassers, so ist angesichts dessen die Feststellung der Lage des höchsten Grundwasserspiegels und des Ausmaßes des Eingriffes in den Grundwasserschwankungsbereich nicht entscheidend, da eine Baggerung im Grundwasserschwankungsbereich mit dem Ergebnis einer Grundwasserfreilegung im genannten Ausmaß vorgenommen wurde.