Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Geschäftszahl

2002/07/0162

Rechtssatz

Paragraph 32, AWG 1990 spricht von "entsprechenden Maßnahmen", die dem Verpflichteten aufzutragen sind. Die Maßnahme der Beseitigung der Autowracks stellt eine geeignete Maßnahme nach Paragraph 32, AWG 1990 dar. Es mag zutreffen, dass auch andere Maßnahmen, wie zB die Trockenlegung der Fahrzeuge, "entsprechende Maßnahmen" nach Paragraph 32, AWG 1990 sein können.