Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Geschäftszahl

2002/07/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0277 E 28. Juni 2004 RS 5

Stammrechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass grundsätzlich zwischen dem Begriff des Tribunals iSd Artikel 6, EMRK und jenem nach Artikel 234, EG zu unterscheiden wäre, ist auf die ständige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der die unabhängigen Verwaltungssenate als Tribunal im Sinn des Artikel 234, EG anerkennt, sowie darauf, dass die unabhängigen Verwaltungssenate gerade nicht mit den in der Beschwerde genannten Berufungssenaten in Finanzsachen verglichen werden können. An der Qualifikation der unabhängigen Verwaltungssenate als Tribunale im Sinn der EMRK vermögen daher auch die Beschwerdeausführungen zu den Überlegungen von Generalanwalt Tizzano im Fall Schmid bzw. die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dieser Sache nichts zu ändern. Es ist vielmehr in diesem Zusammenhang beispielsweise auf das Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Sterbenz und Haug, zu verweisen, in denen die Vorlagen zur Vorabentscheidung in den beiden ersten Fällen vom Unabhängigen Verwaltungssenat Kärnten bzw. Wien stammten. Der EuGH geht von der Tribunalqualität der unabhängigen Verwaltungssenate aus.