Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Geschäftszahl

2002/07/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0034 E 25. September 1995 RS 6

(Hier: Mit dem Zusatz, dass sich bereits aus Artikel 20, Absatz eins, B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergibt.)

Stammrechtssatz

Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen (Hinweis E 25.9.1992, 92/09/0198), gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt.