Verwaltungsgerichtshof
23.09.2004
2002/07/0149
GRS wie 95/10/0034 E 25. September 1995 RS 6
(Hier: Mit dem Zusatz, dass sich bereits aus Artikel 20, Absatz eins, B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergibt.)
Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen (Hinweis E 25.9.1992, 92/09/0198), gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt.