Verwaltungsgerichtshof
20.02.2003
2002/07/0133
GRS wie 99/07/0209 E 22. Februar 2001 RS 1
(hier nur erster Satz)
Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 ist auf nicht gefährliche Abfälle anzuwenden, "soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind". Da Paragraph 3, Absatz 2, AWG 1990 Paragraph 32, Absatz eins, legcit auch für nicht gefährliche Abfälle für anwendbar erklärt hat, ist daher ein diesbezüglicher Auftrag jedenfalls zulässig, wenn solche Abfälle entgegen Paragraph 29, AWG 1990 gelagert werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/07/0138