Verwaltungsgerichtshof
07.07.2005
2002/07/0111
Beim Frächter des gefährlichen Abfalls ist der Besitzwille im Regelfall auszuschließen, daher kann dieser nicht als Abfallbesitzer iSd Paragraph 17, Absatz 3, AWG 1990 in Verbindung mit Paragraph 309, ABGB qualifiziert werden. (Hinweis E 29.8.1995, 95/05/0005).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/07/0112 E 7. Juli 2005