Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2005

Geschäftszahl

2002/07/0111

Rechtssatz

Beim Frächter des gefährlichen Abfalls ist der Besitzwille im Regelfall auszuschließen, daher kann dieser nicht als Abfallbesitzer iSd Paragraph 17, Absatz 3, AWG 1990 in Verbindung mit Paragraph 309, ABGB qualifiziert werden. (Hinweis E 29.8.1995, 95/05/0005).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/07/0112 E 7. Juli 2005