Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2002

Geschäftszahl

2002/07/0108

Rechtssatz

Eine Frist zur Erbringung einer Leistung darf nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, da sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0193; E 23.5.1996, 96/07/0039; E 20.2.1997, 96/07/0183).