Verwaltungsgerichtshof
21.11.2002
2002/07/0108
Eine Frist zur Erbringung einer Leistung darf nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, da sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0193; E 23.5.1996, 96/07/0039; E 20.2.1997, 96/07/0183).