Verwaltungsgerichtshof
21.11.2002
2002/07/0108
Wenn sich jemand, der Treibstoffe im Namen und auf Rechnung einer GesmbH verkauft, vertraglich verpflichtet, "für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und für die klaglose Abwicklung des Tankstellenbetriebes" zu sorgen, zählt dazu zweifelsfrei auch die Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 30, Absatz eins und 31 Absatz eins, WRG 1959. Der Verkäufer ist daher verpflichtet, den Eintritt einer Gewässerverunreinigung im Tankstellenbereich zu vermeiden bzw. zu verhindern; im Falle des Unterlassens entsprechender, diese Gefahr abwendender Schritte kann (auch) er als Verpflichteter nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 herangezogen werden (Hinweis E 1. März 1979, 1973/78, wonach selbst einem nach Weisung handelnden Dienstnehmer ein Verstoß gegen Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 zugerechnet werden kann).