Verwaltungsgerichtshof
21.11.2002
2002/07/0108
GRS wie 2000/07/0288 E 22. März 2001 RS 1
(hier nur letzter Satz)
Die Vorschriften des WRG betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen greifen nicht nur dort, wo eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gewässers zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht werden kann. Paragraph 31, Absatz 3, WRG ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen. Besteht die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination, dann rechtfertigt dies die Vorschreibung von Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die Lage und Umfang einer solchen möglichen Kontamination nicht festgestellt werden können (Hinweis E 12. Dezember 1996, 96/07/0151).