Verwaltungsgerichtshof
24.04.2003
2002/07/0103
GRS wie 89/07/0186 E 11. Dezember 1990 RS 1
(hier nur der zweite Halbsatz)
Für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG kommt es nicht darauf an, ob die in Paragraph 31, Absatz eins, WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, daß durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (Hinweis E 12.11.1985, 85/07/0198, 85/07/0226).