Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Geschäftszahl

2002/07/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0186 E 11. Dezember 1990 RS 1

(hier nur der zweite Halbsatz)

Stammrechtssatz

Für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG kommt es nicht darauf an, ob die in Paragraph 31, Absatz eins, WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, daß durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (Hinweis E 12.11.1985, 85/07/0198, 85/07/0226).