Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2003

Geschäftszahl

2002/07/0090

Rechtssatz

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (hier: von der Berufungsbehörde) kennt das AVG keinen "Schluss der Verhandlung" in dem Sinn, dass nach einer mündlichen Verhandlung, aber noch vor Bescheiderlassung vorgelegte Beweismittel nicht mehr zu berücksichtigen wären. Nach Paragraph 39, Absatz 3, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/158 kann die Behörde ein Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Gemäß dem letzten Satz dieses Absatzes sind jedoch ungeachtet einer Verkündung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens neue Tatsachen und Beweismittel von der Behörde zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anders lautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.