Verwaltungsgerichtshof
25.07.2002
2002/07/0059
Wenn in einem Verfahren betreffend Aufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine Aussage darüber, worüber der Landeshauptmann von Tirol als Berufungsbehörde bzw. die Tiroler Landesregierung als Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid entschieden hat, dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden kann und auch der Begründung des angefochtenen Bescheides eine klare Trennung der faktischen und rechtlichen Überlegungen der jeweiligen Berufungsbehörde zur Berufungsentscheidung nach dem AWG 1990 bzw. zu derjenigen nach dem Tir AWG 1990 nicht zu entnehmen ist, sondern vielmehr verschiedene, ineinander verflochtene Argumentationslinien einerseits zum AWG 1990, andererseits zum Tir AWG 1990 ausgeführt werden, ohne dass eine Zuordnung dieser Überlegungen zu einer der entscheidenden Behörden erfolgt und somit beide Behörden über die dem Bf aufgetragenen Verpflichtungen nach dem AWG 1990 bzw. dem Tir AWG 1990 entschieden haben, haben sie Zuständigkeiten für sich in Anspruch genommen, die nicht in ihre Kompetenz fallen und somit wechselseitig unzuständig abgesprochen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/07/0085