Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

2002/07/0055

Rechtssatz

Damit die mit den Kosten eines Sachverständigen zu belastende Partei ihre Rechte wahrnehmen kann, ist es erforderlich, ihr vor der Erlassung des auf Paragraph 76, AVG gestützten Barauslagenbescheides Parteiengehör zu gewähren. Es muss ihr Gelegenheit geboten werden, sich zur Angemessenheit der Honorarnote des Sachverständigen zu äußern (Hinweis E 8.4.1992, 91/12/0259).