Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2002

Geschäftszahl

2002/07/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0232 E 23. März 1999 RS 1

(Hier ohne den Zusatz)

Stammrechtssatz

Die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes kann nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden (Hinweis E 13.3.1983, 83/05/0097). Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (Hinweis E 30.6.1992, 89/05/0036; hier: Ein Gebäude mit einer Breite von 7,37 Metern, das von allen Gebäuden im Beurteilungsbereich die geringste Fassadenbreite aber die größte aller vorhandenen Maueröffnungen aufweisen soll, steht im Widerspruch zu Paragraph 3, Ziffer 6, OÖ BauTG 1994).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/07/0146