Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2002

Geschäftszahl

2002/07/0046

Rechtssatz

Die Lagerung von mehrfach durchgerosteten Fahrzeugen mit Betriebsmitteln auf dem Betriebsgelände des Bf - und zwar auf unbefestigtem Boden -, wodurch die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 1990 dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/07/0146