Verwaltungsgerichtshof
21.11.2002
2002/07/0046
GRS wie 2001/07/0103 E 21. Februar 2002 RS 2
(Hier: Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Autowracks)
In einem Verfahren iSd Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 ist es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht erforderlich, dass es bereits tatsächlich zu einer Grundwasserverunreinigung gekommen ist, sondern genügt die Möglichkeit einer solchen Verunreinigung (Hinweis E 18. Jänner 2001, 2000/07/0217).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/07/0146