Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2002

Geschäftszahl

2002/07/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0103 E 21. Februar 2002 RS 2

(Hier: Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Autowracks)

Stammrechtssatz

In einem Verfahren iSd Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 ist es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht erforderlich, dass es bereits tatsächlich zu einer Grundwasserverunreinigung gekommen ist, sondern genügt die Möglichkeit einer solchen Verunreinigung (Hinweis E 18. Jänner 2001, 2000/07/0217).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/07/0146