Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

2002/07/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0072 E 19. September 1996 RS 1

(Hier: Die belBeh hat in einem Verfahren betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag iSd Paragraph 31, WRG 1959 die Angemessenheit der Leistungsfrist ("unverzüglich") mit keinem Wort begründet, weswegen sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.)

Stammrechtssatz

Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid entsprechend zu begründen.