Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
2002/07/0043
Ein Auftrag an einen Verursacher, einen Liegenschaftseigentümer oder einen Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 31, Absatz 3, 4, oder 6 WRG 1959 kann nur auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages gegebenen Sach- und Rechtslage ergehen. Existiert der Verursacher (oder der Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr, kann ihm gegenüber auch kein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt werden. Dabei ist es aus dem Blickwinkel des Paragraph 31, WRG 1959 nicht weiter von Belang, ob ein solcher Auftrag an den Verursacher bzw. den Rechtsvorgänger im Eigentum in der Vergangenheit möglich gewesen wäre oder nicht.