Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Geschäftszahl

2002/07/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0131 E 19. März 1998 RS 4

Stammrechtssatz

Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung iSd Paragraph 30, Absatz 2, WRG dar, ohne daß noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 3.12.1985, 84/07/0364; E 19.6.1990, 88/07/0093).