Verwaltungsgerichtshof
11.09.2003
2002/07/0023
GRS wie 97/07/0131 E 19. März 1998 RS 4
Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung iSd Paragraph 30, Absatz 2, WRG dar, ohne daß noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 3.12.1985, 84/07/0364; E 19.6.1990, 88/07/0093).