Verwaltungsgerichtshof
11.09.2003
2002/07/0023
GRS wie 95/10/0034 E 25. September 1995 RS 6
Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen (Hinweis E 25.9.1992, 92/09/0198), gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt.