Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Geschäftszahl

2002/07/0023

Rechtssatz

Unabhängig von der Frage, ob der Bf die Übermittlung eines Verhandlungsprotokolls in der Verhandlung begehrt hat, wurde dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung getragen, wenn ihm in der Verhandlung das Gutachten des Amtssachverständigen mündlich zur Kenntnis gebracht wurde.