Verwaltungsgerichtshof
11.09.2003
2002/07/0023
Eine persönliche Anwesenheit einer Partei ist bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vergleiche Paragraph 51 e, Absatz 6,, Paragraph 51 g, Absatz 2, VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen.