Verwaltungsgerichtshof
11.09.2003
2002/07/0023
Das Einbringen von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 und nicht einer solchen nach Paragraph 9, Absatz eins, legcit und trifft die Bewilligungspflicht denjenigen, dem die anlagenbedingten Einwirkungen auf ein Gewässer zuzurechnen sind, also den Anlageninhaber.