Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Geschäftszahl

2002/07/0023

Rechtssatz

Das Einbringen von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 und nicht einer solchen nach Paragraph 9, Absatz eins, legcit und trifft die Bewilligungspflicht denjenigen, dem die anlagenbedingten Einwirkungen auf ein Gewässer zuzurechnen sind, also den Anlageninhaber.