Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Geschäftszahl

2002/07/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0126 E VS 17. Jänner 1995 VwSlg 14193 A/1995 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ergeben sich mehrere Alternativen:

1) Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen;

2) liegt Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muß:

a) reicht eine bloße Anordnung an den Verpflichteten, hat es damit sein Bewenden;

b) Befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung unverzüglich durchführen zu lassen.

Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen.