Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Geschäftszahl

2002/07/0018

Rechtssatz

Auch eine "de facto"- Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer Gesellschaft, dessen Einflusssphäre sich über die (theoretisch abgrenzbaren) Tätigkeitsbereiche aller auf einer Anlage tätigen Gesellschaften hinauserstreckt, für eine Anlage, die für diese Gesellschaften als gemeinsame Betriebsstätte dient, reicht aus, um eine Verantwortlichkeit nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 zu begründen, auch wenn die Anlage nicht im Eigentum der von diesem Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft steht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/07/0045