Verwaltungsgerichtshof
24.04.2003
2002/07/0018
Auch eine "de facto"- Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer Gesellschaft, dessen Einflusssphäre sich über die (theoretisch abgrenzbaren) Tätigkeitsbereiche aller auf einer Anlage tätigen Gesellschaften hinauserstreckt, für eine Anlage, die für diese Gesellschaften als gemeinsame Betriebsstätte dient, reicht aus, um eine Verantwortlichkeit nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 zu begründen, auch wenn die Anlage nicht im Eigentum der von diesem Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft steht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/07/0045