Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Geschäftszahl

2002/07/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0105 E 12. März 1993 RS 1

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unabhängig von dem in Paragraph 31, Absatz eins, WRG bestimmten, vom Verpflichteten aufzuwendenden Grad der Sorgfalt zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wird nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, bereits bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war (Hinweis E 23.10.1970, 569/70, VwSlg 7893 A/1970). Es kommt lediglich darauf an, daß durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist. Der Verpflichtete nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG ist mit dem nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG Verpflichteten identisch.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/07/0045