Verwaltungsgerichtshof
24.04.2003
2002/07/0018
GRS wie 93/07/0126 E VS 17. Jänner 1995 VwSlg 14193 A/1995 RS 1
Aus Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ergeben sich mehrere Alternativen:
1) Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen;
2) liegt Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muß:
a) reicht eine bloße Anordnung an den Verpflichteten, hat es damit sein Bewenden;
b) Befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung unverzüglich durchführen zu lassen.
Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/07/0045