Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Geschäftszahl

2002/07/0015

Rechtssatz

Bilden zugekaufte, nicht der Arrondierung des Altbestandes dienende Grundstücke eine eigene, vom Altbestand unabhängige Bewirtschaftungseinheit, so ist davon auszugehen, dass der Zukauf dieser Flächen keine Vereinigung von Grundstücken zur einheitlichen Bewirtschaftung und somit keinen für eine Zusammenlegung bzw. Flurbereinigung typischen Neuordnungsvorteil darstellt (Hinweis E 8.7.2004, 2003/07/0077).