Verwaltungsgerichtshof
23.09.2004
2002/07/0015
GRS wie 2003/07/0077 E 8. Juli 2004 RS 5
(hier ohne den letzten Satz; betreffend die Rechtslage nach dem Krnt FlVfLG 1979)
Ein Mangel in der Agrarstruktur iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, OÖ FlVfLG 1979 liegt nur dann vor, wenn durch ihn die Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert wird (Hinweis E 26.4.1988, 87/07/0179). Für eine "Flurbereinigung erforderlich" sind daher nur Maßnahmen, die diese Behinderung beseitigen.