Verwaltungsgerichtshof
23.09.2004
2002/07/0015
Aus Paragraph 2, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 ("Zusammenlegungsgebiet") ergibt sich, dass für die Einbeziehung in ein Zusammenlegungsverfahren und eine neue Flureinteilung nur solche Grundstücke in Betracht kommen, die sowohl in einem wirtschaftlichen als auch in einem örtlichen Zusammenhang stehen.