Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2002/07/0005
Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, können nach Paragraph 51, Absatz 4, Bgld FlVfLG 1970 nur vom Obmann gemeinsam mit seinem Stellvertreter mit Wirksamkeit nach außen gesetzt werden. Eine solche Vertretungshandlung erfordert daher eine Erklärung, aus der für ihren Adressaten zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich um eine gemeinsame Willenserklärung des Obmannes und seines Stellvertreters handelt, die auf die Vornahme einer solchen Vertretungshandlung gerichtet ist.(Hier: Verfahren gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Bgld FlVfLG 1970 wobei in der Erklärung, vom Vorkaufsrecht in der Weise Gebrauch zu machen, dass die Anteile um den Betrag von S 500.000,-- erworben werden, ein Angebot zu sehen ist. Diese in schriftlicher Form abgegebene Erklärung hätte daher zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Schriftstückes bedurft, welches sowohl vom Obmann als auch vom Obmann-Stellvertreter unterfertigt ist und aus dem sich für den Empfänger zweifelsfrei das Vorliegen einer auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes der Agrargemeinschaft gerichteten gemeinsamen Willenserklärung des Obmannes und seines Stellvertreters ergibt.)