Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2002/07/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0157 E 21. Dezember 1994 RS 1

(Hier: Mit dem E 21. 12. 1994, 92/03/0157 wurde diese Unterscheidung zwischen interner Willensbildung und Vertretung nach Außen auf Agrargemeinschaften übertragen. Sie ist daher auch bei der Beurteilung der Geltendmachung des Vorkaufsrechtes nach Paragraph 57, Absatz eins, Bgld FlVfLG 1970 zu beachten.)

Stammrechtssatz

Da die Vertretungsbefugnis des hierin nach außen nicht weiter beschränkten Organes einer juristischen Person von einer allenfalls im Innenverhältnis gegebenen Bindung an die Willensbildung durch andere Organe unabhängig ist (Hinweis E 29.5.1980, VwSlg 10147 A/1980), ist die Wirksamkeit des durch den Obmann einer Agrargemeinschaft, dessen Wirkungskreis sich gemäß der Satzung der Agrargemeinschaft unter anderem auch auf die Vertretung der Gemeinschaft nach außen erstreckt, gestellten Antrages auf Abrundung nach Paragraph 11, Krnt JagdG 1978 von einer allfälligen Zustimmung der Vollversammlung im Innenverhältnis unabhängig.