Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2002/07/0005

Rechtssatz

Selbst wenn es der Fall wäre, dass Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, der Bgld Satzungen für Agrargemeinschaften, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1971,, die Vollversammlung zur Beschlussfassung über die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes nach Paragraph 57, Absatz eins, Bgld FlVfLG 1970 beriefe, wäre damit noch nichts darüber ausgesagt, ob nicht trotz Fehlens eines solchen Beschlusses die Agrargemeinschaft eine rechtswirksame Erklärung über die Ausübung ihres Vorkaufsrechtes abgegeben hat. Es ist nämlich zwischen den Normen über die interne Willensbildung einer juristischen Person und der rechtswirksamen Abgabe von Erklärungen nach Außen zu unterscheiden.