Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2004

Geschäftszahl

2002/06/0214

Rechtssatz

Bleibt die unter Androhung der Rechtsfolgen ergangene Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unbeantwortet und hat die Behörde keine andere Möglichkeit, den Sachverhalt festzustellen, so unterliegt die Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren der Beweiswürdigung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060214.X02