Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Geschäftszahl

2002/06/0192

Rechtssatz

Der Anspruch auf Enteignung ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, welcher nur an Hand des Gesetzes zu beurteilen ist. Für die Zulässigkeit eines Verzichts der Straßenverwaltung gegenüber der Straßenbaubehörde auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Enteignung ergibt sich aus dem Stmk. LStVwG jedoch kein Anhaltspunkt.