Verwaltungsgerichtshof
20.04.2004
2002/06/0192
Der Anspruch auf Enteignung ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, welcher nur an Hand des Gesetzes zu beurteilen ist. Für die Zulässigkeit eines Verzichts der Straßenverwaltung gegenüber der Straßenbaubehörde auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Enteignung ergibt sich aus dem Stmk. LStVwG jedoch kein Anhaltspunkt.