Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2005

Geschäftszahl

2002/06/0174

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass man das vorliegende Bauvorhaben als selbständiges Bauvorhaben bzw. als Neubau zu qualifizieren hat, begründet noch nicht die Verpflichtung, eine Bauverhandlung durchzuführen.