Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2005

Geschäftszahl

2002/06/0174

Rechtssatz

Bei der Berechnung der einzuhaltenden Abstände gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Tir BauO 2001 ist bei der dabei zu ermittelnden Wandhöhe, wenn das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, - anders als bei der nach dem Bebauungsplan festgelegten Wandhöhe - vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.