Verwaltungsgerichtshof
22.02.2005
2002/06/0174
Bei der Berechnung der einzuhaltenden Abstände gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Tir BauO 2001 ist bei der dabei zu ermittelnden Wandhöhe, wenn das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, - anders als bei der nach dem Bebauungsplan festgelegten Wandhöhe - vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.