Verwaltungsgerichtshof
22.02.2005
2002/06/0174
Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz Tir ROG 2001, wonach im Falle einer Änderung des Geländes durch die Bauführung u.a. hinsichtlich der Wandhöhe vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen ist, bezieht sich auf im Bebauungsplan festgelegte Wandhöhen, was aus den Regelungen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 Tir BauO 2001 abgeleitet werden kann.