Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2005

Geschäftszahl

2002/06/0174

Rechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz Tir ROG 2001, wonach im Falle einer Änderung des Geländes durch die Bauführung u.a. hinsichtlich der Wandhöhe vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen ist, bezieht sich auf im Bebauungsplan festgelegte Wandhöhen, was aus den Regelungen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 Tir BauO 2001 abgeleitet werden kann.