Verwaltungsgerichtshof
22.02.2005
2002/06/0174
Dem Beschwerdeführer (dessen Grundstück östlich des zu bebauenden Grundstückes gelegen ist) kommt auf die Einhaltung dieser Wandhöhe gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2001 insoweit ein Nachbarrecht zu, als die südseitige Wandhöhe einen unmittelbaren Einfluss auf die seinem Grundstück zugewendete ostseitige Wand haben kann.