Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2005

Geschäftszahl

2002/06/0174

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt kein Recht zu, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (Hinweis E vom 20. November 1997, Zl. 96/06/0273)(Nähere Ausführungen dazu, ob die dem Beschwerdeführer vorgelegten Planunterlagen zur Verfolgung seines Nachbarrechtes auf Einhaltung der Wandhöhe bzw. der Abstandsbestimmungen gemäß Paragraph 6, Tir BauO 2001 ausreichend waren, im E.)