Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2005

Geschäftszahl

2002/05/1409

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Paragraphen 39, Absatz 3, (Ein- und Zweifamilienhäuser betreffend) bzw. 107 Absatz 3, NÖ Bautechnikverordnung 1997 (BTV; letztere andere Gebäude und Bauwerke betreffend), wonach Hauptfenster so angeordnet sein müssen, dass ein freier Lichteinfall unter 45 Grad gesichert sei, richten sich an die jeweiligen Bauwerber; zu beachten ist aber das aus den Absätzen 4 dieser Bestimmungen resultierende Recht des jeweiligen Bauwerbers -

also hier auch des Nachbarn - bei Beurteilung der Frage, welchen Abstand er einhalten muss, um ein zulässiges Gebäude im Sinne des Paragraph 54, Nö BauO zu errichten, die Abstandsfläche auf dem jeweiligen Nachbargrundstück einzubeziehen. Sollte sich hier herausstellen, dass mit einem Abstand von 1,67 m auffallend von der Umgebung abgewichen wird, so ist auch festzustellen, mit welchem Abstand diese Abweichung noch nicht erzielt wird, weil die Überschreitung ja nur insofern Nachbarrechte nicht berührt, als das Recht des Nachbarn, zur Sicherung einer ausreichenden Belichtung die so ermittelte Abstandsfläche einzubeziehen, nicht geschmälert werden darf. Sollte sich aber ergeben, dass der Mindestabstand von 1,67 m kein auffallendes Abweichen darstellt, dann ist im Sinne der zitierten Vorjudikatur die Frage des Lichteinfalles nicht mehr zu prüfen, weil ja dann Bestimmungen über den Bauwich im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, Nö BauO nicht verletzt werden.