Verwaltungsgerichtshof
29.04.2005
2002/05/1409
GRS wie 2003/05/0100 E 25. Februar 2005 RS 2
Hier: Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber - man denke etwa an Ortskerne mit geschlossener Bauweise - keinesfalls unterstellt werden.
Paragraph 54, Nö BauO schafft nicht weiter gehende Mitspracherechte als Paragraph 6, Absatz 2, Nö BauO; daher muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des Paragraph 54, Nö BauO das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass eine auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079). Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn die geschlossene oder gekuppelte Bauweise ermöglicht, beeinträchtigt IMMER den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück. Eine isolierte Betrachtung des Lichteinfalles würde, hielte man am Wort "oder" fest, letztlich dazu führen, dass eine geschlossene oder (allenfalls) gekuppelte Bauweise im ungeregelten Baulandbereich immer unzulässig wäre. (Hier: kein Widerspruch des Vorhabens zu Paragraph 54, NÖ BauO, soweit mit dieser Bestimmung Nachbarrechte verbunden sind; ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).