Verwaltungsgerichtshof
29.04.2005
2002/05/1409
Die Abstandsbestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Nö BauO findet kraft ausdrücklicher Anordnung nur im geregelten Baulandbereich Anwendung; im ungeregelten Bereich kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 54, Nö BauO an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/0937).