Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2003

Geschäftszahl

2002/05/1238

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835, zu dem neben Paragraph 35, NÖ BauO 1996 in Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 gleichfalls aufgezählten Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ausgesprochen, dass der Nachbar in einem solchen Verfahren Parteistellung (Anspruch auf Entscheidung) hat, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996) einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat (s. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6 (2001), S. 396, Anmerkung 12 zu Paragraph 33, NÖ BauO 1996); dies wurde in der Folge mehrfach wiederholt (hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059; 18. Februar 2003, Zl. 2001/05/1151). Dies bedeutet aber für die Beurteilung der Stellung als Mitbeteiligter, dass ein solcher Nachbar durch die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem ein Bauauftrag bestätigt worden war, nur dann in seinen Rechten berührt sein kann, wenn er selbst als Antragsteller diesen Bescheid herbeigeführt hat. Nur dann hätte er Rechte erlangt, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten.