Verwaltungsgerichtshof
03.04.2003
2002/05/1238
Für die Mitbeteiligtenstellung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die (effektiv gewährte oder nicht gewährte) Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren unerheblich; maßgebend ist allein, ob der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes (also die Aufhebung desselben) in seinen rechtlichen Interessen berührt wird.