Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2003

Geschäftszahl

2002/05/1238

Rechtssatz

Ob den Verwaltungsgerichtshof tatsächlich die Verpflichtung trifft, vor jedem Erkenntnis amtswegig das Weiterbestehen der Parteistellung der Prozessparteien zu prüfen, ist nicht zu erörtern, weil die Verletzung einer solchen "Pflicht" keinem der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe unterzuordnen wäre.