Verwaltungsgerichtshof
03.04.2003
2002/05/1238
Ob den Verwaltungsgerichtshof tatsächlich die Verpflichtung trifft, vor jedem Erkenntnis amtswegig das Weiterbestehen der Parteistellung der Prozessparteien zu prüfen, ist nicht zu erörtern, weil die Verletzung einer solchen "Pflicht" keinem der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe unterzuordnen wäre.