Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2003

Geschäftszahl

2002/05/1238

Rechtssatz

Gegenstand jedes Parteiengehörs können nur solche rechtserheblichen Tatsachen (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch Rechtsauffassungen) sein, die auch dem entscheidenden Organ bekannt sind und die dieses Organ in der Folge seiner Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtigt.