Verwaltungsgerichtshof
03.04.2003
2002/05/1238
Gegenstand jedes Parteiengehörs können nur solche rechtserheblichen Tatsachen (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch Rechtsauffassungen) sein, die auch dem entscheidenden Organ bekannt sind und die dieses Organ in der Folge seiner Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtigt.